Die Sozialbindung des Eigentums in Deutschland und Korea.
Hartung-Gorre
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Hartung-Gorre
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DE
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Konstanz
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ZLB: 98/907
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DI
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Abstract
Das koreanische Verfassungsrecht hat den Begriff der Sozialbindung des Eigentums von Deutschland übernommen, da die 1948 verabschiedete koreanische Verfassung die Weimarer Reichsverfassung von 1919 zum Vorbild hatte. Es wurden die Freiheitsrechte, die Gleichheit vor dem Gesetz und die Verwirklichung der sozialen Gerechtigkeit übernommen. Auch wenn der Begriff der Sozialbindung des Eigentums in beiden Verfassungen bedeutungsgleich ist, sind doch die konkreten Konsequenzen der Sozialbindung des Eigentums in beiden Ländern unterschiedlich. Dies rührt von den verschiedenen historischen, kulturellen und politischen Eigenheiten her. Herausgearbeitet werden die Problemfelder hauptsächlich am Beispiel des Waldes, des Wohnungsbaus und des Straßengrundstücks. kirs/difu
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X, 113 S.
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Konstanzer Schriften zur Rechtswissenschaft; 113