Die Untersuchung nach § 42b STGB - Eine Untersuchung der in West-Berlin Untergebrachten und ihrer Behandlung.

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SEBI: 77/386

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Abstract

ie Untersuchung befaßt sich mit Informationen aus der Krankengeschichte aller 156 Personen, die vom 1.1.1971 bis zum 31.12.1972 dauernd oder zeitweise nach PAR. 42b STGB in der für strafgerichtliche Unterbringung in West-Berlin einzig zuständigen Einrichtung, der Karl-Bonhoeffer-Nervenklinik, untergebracht waren.Aus der deutlichen sozialen Unterprivilegierung und familiären Belastungen der Probanden entspringt die Forderung nach einer langfristig angelegten, verbesserten Sozialpolitik.Kurzfristik wäre den Geisteskranken, die durch die Unterbringung ein zusätzliches Stigma innerhalb der Klinik erhalten, das auch mit der Entlassung nicht aufgehoben wird, eher mit der Unterbringung nach PAR.1 des Unterbringungsgesetzes gedient, die eine größere Flexibilität im Interesse besserer Rehabilitationsmöglichkeiten bietet und den Kranken nicht dem ungünstigen Doppeleinfluß von Krankenhaus und Vollzugsbehörde aussetzt.Die strafrechtliche Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sollte deshalb abgeschafft werden; alle Fälle, in denen bisher PAR. 42b eingreift, würden dann eine Einweisung nach Unterbringungsrecht auslösen.

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Geistig Behinderter, Unterbringung, Daseinsvorsorge, Krankenhaus, Zurechnungsfähigkeit, Strafrecht, Psychiatrie, Gesundheitswesen, Sozialwesen, Medizin, Recht

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Berlin: (1976), ca. 160 S., Abb.; Tab.; Lit.

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Geistig Behinderter, Unterbringung, Daseinsvorsorge, Krankenhaus, Zurechnungsfähigkeit, Strafrecht, Psychiatrie, Gesundheitswesen, Sozialwesen, Medizin, Recht

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