Die objektiven Vergehenstatbestände des Gewässerschutzgesetzes vom 8.Oktober 1971

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SEBI: 80/1788

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Die schweizerische Arbeit behandelt als gemeinsame Voraussetzung der Strafnormen des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) die Frage des sachlichen Geltungsbereiches, d.h. den Begriff der Gewässer und Quellen.Der Autor versteht den Gewässerbegriff in einem weiten Sinne und ermittelt die Abgrenzungen durch Auslegung der Schutzzwecke des Gesetzes.Er zeigt in einem Exkurs, daß gegenüber diesen Schutzzwecken der bloß naturwissenschaftliche und sprachliche Gewässerbegriff zu eng ist.Anschließend wendet er sich den einzelnen Vergehenstatbeständen zu: Art. 37 GSchG bedroht als Gefährdungsdelikt schon die Gefährdung der Gewässer (z.B. durch "Einbringen" und "Ablagern"), Art. 38 stellt als Sonderdelikt Eigentümer verschiedener Einrichtungen in bestimmte Garantenstellungen; neben der Qualifizierung des Art. 39 GSchG geht der Autor noch auf die Subsidiarität der Strafbestimmungen des GSchG zu Art. 234 des schweizerischen StGB ein. chb/difu

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Gewässerschutz, Vergehen, Quelle, Gewässerverunreinigung, Ablagerung, Gefährdungsdelikt, Abwasser, Subsidiarität, Verwaltungsrecht, Wasserweg, Wasserwirtschaft, Umweltschutz

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Zürich:Juris (1978), 188 S., Abb.; Tab.; Lit.(jur.Diss.; Univ.Zürich 1978)

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Gewässerschutz, Vergehen, Quelle, Gewässerverunreinigung, Ablagerung, Gefährdungsdelikt, Abwasser, Subsidiarität, Verwaltungsrecht, Wasserweg, Wasserwirtschaft, Umweltschutz

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