Bauplanungsrecht - Frist zur Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs. OVG Lüneburg, Beschluß vom 23. März 1984 - 1 C 10/83.

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1985

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Zusammenfassung

Wird die Auslegung des Planentwurfs so spät bekannt gemacht, dass die kommunale Bekanntmachungsfrist (bzw. die Wochenfrist des § 2 a Abs. 6 Satz 2 BBauG) erst nach Beginn der Auslegung endet, so ist das nur dann unbeachtlich, wenn eine entsprechende Verlängerung der Auslegung aus der Bekanntmachung hervorgeht. Das OVG gab dem Normenkontrollantrag statt und erklärte die Unwirksamkeit des Bebauungsplans, weil die Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben und die Begründung des Entwurfes nicht mit ausgelegt worden sei. Der Beschluss stützt sich auf § 2 a VI Satz 2 BBauG. -y-

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Baurecht 15(1984)Nr.4, S.368-369, Lit.

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