Staatspolitik und Kommunalpolitik - Notwendigkeit und Grenzen ihrer Koordinierung.

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SEBI: Ser 439-15

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Abstract

Das von den Landesbehörden und somit auch von der Kommunalverwaltung zu vollziehende Recht ist ganz überwiegend Bundesrecht. Die vermehrte Anwendung der Sondervollmacht von Art. 84 I GG durch den Bund hat bewirkt, daß über das materielle Recht hinaus das Verfahrens -und Organisationsrecht zum großen Teil der Verfügung der Länder entzogen worden ist. Die Einschaltung der Kommunen in den Gesetzesvollzug durch den Landesgesetzgeber zuzulassen oder zu vermehren, soweit es nicht eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft betrifft, ist dem Bundesgesetzgeber gestattet. Auch über Verordnungen der Landesregierungen auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung nach Art. 80 GG können die Gemeinden in verfassungsrechtlich zulässiger Weise eingeschaltet werden. Ein weiteres Instrument sind Rundschreiben, in denen den Verwaltungsbehörden eine bestimmte Auslegung der Bundesgesetze nahegelegt wird. Beauftragt der Landesgesetzgeber die Kommunen mit dem Vollzug von Weisungsaufgaben des Bundes, müssen die Weisungen des Landes ebenso umfassend sein wie diejenigen des Bundes gegenüber dem Land. Die durch scheinbare und auch tatsächliche politische Notwendigkeiten bedingte und daher steuerbare Zunahme kompetenzregulierender Gesetze und ihrer detaillierten Ausführungsbestimmungen, birgt die Gefahr einer Gemeindeverwaltung ohne eigenen politischen Verantwortungsbereich.

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Bundesgesetzesvollzug, Gemeinde, Landgemeinde, Verfassungsrecht, Kommunalverfassung, Gemeinderecht, Recht, Verwaltung

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Stuttgart, Kohlhammer (1967) 204 S., Lit.

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Bundesgesetzesvollzug, Gemeinde, Landgemeinde, Verfassungsrecht, Kommunalverfassung, Gemeinderecht, Recht, Verwaltung

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Schriftenreihe des Vereins für Kommunalwissenschaften; 15