BBauG §§ 131 Abs. 1, 135 Abs. 5. BVerwG, Urteil v. 27.6.1985 - Az. 8 C 30.84 - VGH München.

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1985

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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4

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Zusammenfassung

Ist in einem beplanten Gebiet ein zwischen zwei (parallelen) Anbaustraßen durchlaufendes Grundstück an jeder Straße selbständig und ungefähr gleichgewichtig bebaubar, so dass es sich planerisch um zwei voneinander vollauf unabhängige Grundstücke handelt, erschließen die Straßen je nur ein Teil des Grundstücks. Die Erschließungswirkung der Straßen erstreckt sich dann, sofern nicht besondere Umstände, insbesondere der Inhalt des Bebauungsplans, zu einer anderen Abgrenzung führt, bis zu einer angenommenen ("Teilungs-")Grenze, die durch die Mittellinie zwischen den das Grundstück erschließenden Parallelstraßen gebildet wird. (-z-)

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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 8(1985), Nr.5, S.238-240, Lit.

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