Die ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums am Beispiel des Naturschutzrechts. Bestandsaufnahme einer Rechtsfigur unter besonderer Berücksichtigung des Schleswig-Holsteinischen Landesnaturschutzgesetzes.

Nolden, Frank
Keine Vorschau verfügbar

Datum

1997

item.page.journal-title

item.page.journal-issn

item.page.volume-title

Herausgeber

Sprache (Orlis.pc)

DE

Erscheinungsort

Kiel

Sprache

ISSN

ZDB-ID

Standort

ZLB: 98/837

Dokumenttyp (zusätzl.)

DI

Autor:innen

Zusammenfassung

Der Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum des Art. 14 GG kann sowohl durch Enteignung als auch durch eine (eventuell ausgleichspflichtige) Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums erfolgen. Während eine Enteignung nur bei der zielgerichteten und zwangsweisen Güterbeschaffung des Staates vorliegt und einen Eigentümerwechsel voraussetzt, findet die Inhaltsbestimmung des Eigentums durch die abstrakt-generelle Festlegung von Rechten und Pflichten des Eigentümers in objektiv-rechtlichen Vorschriften statt. Ausgleichspflichtig wird die Inhaltsbestimmung dann, wenn der Eingriff in die Rechte des Eigentümers ohne die Ausgleichsleistungunverhältnismäßig wäre. Das Landesnaturschutzgesetz Schleswig- Holstein greift an zahlreichen Stellen in das Eigentum ein. So dürfen geschätzte Flächen nicht bebaut oder auf bestimmte Weise genutzt werden; möglich ist auch die Anordnung der allgemeinen Zugänglichmachung von Privatgrundstücken für Erholungszwecke oder von Vorkaufsrechten des Landes an bestimmten Flächen. Da andererseits Ausnahme-, Befreiungs- und Übergangsvorschriften existieren, sind diese Regelungen im wesentlichen unbedenklich, einzelne dennoch wegen Unverhältnismäßigkeit oder Unbestimmtheit verfassungswidrig. lil/difu

item.page.description

Schlagwörter

Zeitschrift

Ausgabe

Erscheinungsvermerk/Umfang

Seiten

XII, 376 S.

Zitierform

Stichwörter

Serie/Report Nr.

Sammlungen