Die ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums am Beispiel des Naturschutzrechts. Bestandsaufnahme einer Rechtsfigur unter besonderer Berücksichtigung des Schleswig-Holsteinischen Landesnaturschutzgesetzes.

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Kiel

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ZLB: 98/837

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Der Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum des Art. 14 GG kann sowohl durch Enteignung als auch durch eine (eventuell ausgleichspflichtige) Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums erfolgen. Während eine Enteignung nur bei der zielgerichteten und zwangsweisen Güterbeschaffung des Staates vorliegt und einen Eigentümerwechsel voraussetzt, findet die Inhaltsbestimmung des Eigentums durch die abstrakt-generelle Festlegung von Rechten und Pflichten des Eigentümers in objektiv-rechtlichen Vorschriften statt. Ausgleichspflichtig wird die Inhaltsbestimmung dann, wenn der Eingriff in die Rechte des Eigentümers ohne die Ausgleichsleistungunverhältnismäßig wäre. Das Landesnaturschutzgesetz Schleswig- Holstein greift an zahlreichen Stellen in das Eigentum ein. So dürfen geschätzte Flächen nicht bebaut oder auf bestimmte Weise genutzt werden; möglich ist auch die Anordnung der allgemeinen Zugänglichmachung von Privatgrundstücken für Erholungszwecke oder von Vorkaufsrechten des Landes an bestimmten Flächen. Da andererseits Ausnahme-, Befreiungs- und Übergangsvorschriften existieren, sind diese Regelungen im wesentlichen unbedenklich, einzelne dennoch wegen Unverhältnismäßigkeit oder Unbestimmtheit verfassungswidrig. lil/difu

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XII, 376 S.

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