BVerwG Urteil vom 14.7.2003 6 C 10.03. Gewerbeanzeige.

Boorberg
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Boorberg

Sprache (Orlis.pc)

DE

Erscheinungsort

München

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0522-5337

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ZLB: 4-Zs 987
IRB: Z 935

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Zusammenfassung

Amtliche Leitsätze: Eine Gewerbeuntersagung setzt grundsätzlich voraus, dass das untersagte Gewerbe tatsächlich ausgeübt worden ist. Die Anzeige nach § 14 Abs. 1 GewO steht der tatsächlichen Ausübung des Gewerbes nicht gleich. 2. Die Anzeige nach § 14 Abs. 1 GewO allein rechtfertigt nicht die Annahme eines Strohmann- / Strohfrauverhältnisses, wenn der "Hintermann" nicht unter dem Namen des Anmeldenden, sondern allein unter seinem Namen nach außen am Wirtschaftsleben teilgenommem hat. difu

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Schlagwörter

Zeitschrift

Bayerische Verwaltungsblätter

Ausgabe

Nr. 5

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Seiten

S. 152-153

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