Die Pflicht zur Begründung von Verwaltungsakten.

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SEBI: 82/3384

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Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, daß die Pflicht zur Begründung von Verwaltungsakten sich auch ohne spezialgesetzliche Positivierung (wie etwa Pargr. 39 Verwaltungsverfahrensgesetz, VerwVerfG) unmittelbar aus dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, insbesondere dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, dem Anspruch auf rechtliches Gehör sowie der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ergibt. Der Begründungszwang folgt hierbei bereits aus den beiden zentralen Rechtsinstituten des traditionellen (formellen) Rechtsstaatsbegriffs - dem Vorrang und dem Vorbehalt des Gesetzes -, ohne daß es einer materiellen Deutung des Rechtsstaates bedürfte. Aus der verfassungsdogmatischen Herleitung der Begründungspflicht ergeben sich die Funktionen der Begründung, die als Kontroll-, Entlastungs-, Befriediguns-, Rechtsschutz- und Beweisfunktion bedeutsam sind. Der Verfasser vertritt die Auffassung, daß die Ausnahmevorschrift des Pargr. 2 Abs. 3 Nr. 2 VerwVerfG - soweit sie den Begründungszwang betrifft und hiervon befreit - gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstößt und zudem wenig praktikabel ist. chb/difu

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Verwaltungsakt, Verwaltungsverfahrensgesetz, Begründungspflicht, Rechtsstaatsprinzip, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung

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Speyer: Selbstverlag (1981), XX, 156 S., Lit.(verwaltungswiss.Diss.; Speyer 1981)

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Verwaltungsakt, Verwaltungsverfahrensgesetz, Begründungspflicht, Rechtsstaatsprinzip, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung

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