Staatliche Informationen als Lenkungsmittel, dargestellt insbesondere am Problem behördlicher Warnungen und Empfehlungen im Umweltrecht. Vortrag, gehalten am 14. Januar 1998.

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ZLB: 98/2260

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Abstract

Der Vortrag setzt ein mit einer Betrachtung der Grundlagen und Typen staatlichen Informationshandelns. Gegenüber dem Bürger nutzt der Staat Informationen als Lenkungsmittel, die auf die Motivation der Bürger einwirken. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung staatlichen Informationshandelns ist seine Qualifikation als indirekte Verhaltenssteuerung. Bei ihr verbleibt im Gegensatz zum imperativen Staatshandeln dem Bürger ein Letztentscheidungsrecht zwischen gleichermaßen legalen, aber nicht gleichermaßen erwünschten Verhaltensalternativen. Der rechtliche Schutz gegen indirekte Steuerungsformen führt zu erheblichen Schwierigkeiten, da es sich um freiwillige Entscheidungen des Bürgers handelt, das öffentliche Recht aber traditionell primär auf die Abwehr staatlichen Zwangs gerichtet ist. Bei umweltbezogenem Informationshandeln, insbesondere bei Warnungen, steht der Belastungscharakter im Vordergrund. Diese Warnungen sind als Eingriff zu qualifizieren, wobei es auf die tatsächlichen Informationsfolgen nicht ankommt, sie unterliegen dem Gesetzesvorbehalt. Deshalb stellt die Zuweisung staatlicher Aufgaben keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für derartige Lenkungsinformationen dar. Warnungen vor nicht rechtswidrigen Produkten oder Verhaltensformen sind nur zulässig, wenn sie u.a. nicht gegen die Zuständigkeitsordnung, das Übermaß- und das Willkürverbot verstoßen und wenn sie erweislich wahr sind. Bei rechtswidrigem Informationshandeln trägt der Staat ein hohes Haftungsrisiko. Er muß insbesondere das Gebot der Subsidiarität staatlichen Informationshandelns gegenüber privaten Warnungen beachten. Staatliche Warnungen und Empfehlungen werden immer stärker zu einer eigenständigen Handlungsform des Staates. Dies fügt sich in ein modernes Umweltrecht ein, das immer mehr zu einem Informationsverbreitungs- und -beschaffungsrecht wird. Staatliches Informationshandeln erweist sich insgesamt als immanenter Bestandteil in einem Rechtssystem, das immer stärker auch zu einem Informationssystem wird. goj/difu

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37 S.

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Schriftenreihe der juristischen Gesellschaft; 157