§ 7 BauGB: Rechtsschutz der Gemeinde?

Kohlhammer
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Stuttgart

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0342-5592

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ZLB: 4-Zs 242
BBR: Z 477

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RE

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Abstract

Die Gemeinde als Gebiets- und Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts besitzt durch die Garantien des Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG die Hoheitsbefugnisse, innerhalb ihrer Gemarkung in eigener Verantwortung Planungen durchzuführen und auch zum größten Teil selbst umzusetzen. Regelmäßig treffen dabei die kommunalen Planungen, oft in Form der Flächennutzungs- und Bauleitpläne auf planerische Vorhaben der Fachplanung, was zu einem Spannungsverhältnis zwischen den beiden Planungsträgern führt. Dieses offenbart sich entweder, wenn die Planungen dasselbe Gebiet betreffen oder die Planungen sich dergestalt konterkarieren, dass eine benachbarte Nutzung des Gebietes unmöglich gemacht wird. Um zumindest im Ansatz eine Lösung für diesen Konflikt zu bieten, wurde im Rahmen des § 7 BauGB für den beteiligten öffentlichen Planungsträger ein Widerspruchsrecht eingeräumt. difu

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Verwaltungsrundschau

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Nr. 7

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S. 219-224

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