§ 7 BauGB: Rechtsschutz der Gemeinde?
Kohlhammer
item.page.uri.label
Loading...
Date
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
Kohlhammer
item.page.orlis-pc
DE
item.page.orlis-pl
Stuttgart
item.page.language
item.page.issn
0342-5592
item.page.zdb
item.page.orlis-av
ZLB: 4-Zs 242
BBR: Z 477
BBR: Z 477
item.page.type
item.page.type-orlis
RE
relationships.isAuthorOf
Abstract
Die Gemeinde als Gebiets- und Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts besitzt durch die Garantien des Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG die Hoheitsbefugnisse, innerhalb ihrer Gemarkung in eigener Verantwortung Planungen durchzuführen und auch zum größten Teil selbst umzusetzen. Regelmäßig treffen dabei die kommunalen Planungen, oft in Form der Flächennutzungs- und Bauleitpläne auf planerische Vorhaben der Fachplanung, was zu einem Spannungsverhältnis zwischen den beiden Planungsträgern führt. Dieses offenbart sich entweder, wenn die Planungen dasselbe Gebiet betreffen oder die Planungen sich dergestalt konterkarieren, dass eine benachbarte Nutzung des Gebietes unmöglich gemacht wird. Um zumindest im Ansatz eine Lösung für diesen Konflikt zu bieten, wurde im Rahmen des § 7 BauGB für den beteiligten öffentlichen Planungsträger ein Widerspruchsrecht eingeräumt. difu
Description
Keywords
Journal
Verwaltungsrundschau
item.page.issue
Nr. 7
item.page.dc-source
item.page.pageinfo
S. 219-224