Duldungspflicht und Umwelthaftung. Das Verhältnis von § 906 BGB zum Umwelthaftungsgesetz.

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München

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ZLB: 96/3823

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Abstract

Die Vorschrift des § 906 BGB bildet im Zivilrecht den Mittelpunkt des Nachbarrechts und ist gleichzeitig umweltbezogen. Der Anwendungsbereich des § 906 ist sehr weit gefaßt, da über die Grenznachbarschaft hinaus auch jene Nachbarn erfaßt werden, die sich im Einwirkungsbereich der Anlage befinden, wenn sie ihren engeren Lebensbereich dort haben. Diese zivilrechtliche Umwelthaftung wird seit dem 1.7.1991 durch das Umwelthaftungsgesetz (UHG) ergänzt. § 906 regelt die Duldungspflicht, d.h. der Eigentümer kann aufgrund des zwischen Nachbarn bestehenden Gemeinschaftsverhältnisses nicht jede Einwirkung verbieten. Dadurch ist er an einer Geltendmachung von Ansprüchen gehindert. Durch das UHG wird die Haftungsbegründung infolge der Verschuldensunabhängigkeit vereinfacht. Bagatellschäden sind aus dem Anwendungsbereich des UHG herausgenommen. Der Autor zeigt Lösungsansätze und Auswege auf, wonach sich auch im UHG eine nachbarliche Duldungspflicht ergeben könnte. kirs/difu

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XXI, 110 S.

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Münchener Universitätsschriften; 119