OLG Hamm, Beschluß vom 6.10.1982 - Az. 4 ReMiet 13/81.

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IRB: Z 1052
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508

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RE

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Zusammenfassung

Der Vermieter kann gemäß § 564 b Abs. 1 BGB berechtigt sein, das Mietverhältnis über eine 56,94 qm große Wohnung zu kündigen, wenn die Familie der Mieter bei Beginn des Mietverhältnisses aus zwei Erwachsenen und drei Kindern bestand und die Mieter inzwischen drei weitere Kinder bekommen haben. Im einzelnen richtet sich das Recht des Vermieters zur Kündigung jedoch nach den jeweils umfassend zu würdigenden Umständen des Einzelfalles. Der Rechtsentscheid stützt sich auf folgende §§: 564 b, 556 a und 549 BGB. -y-

Beschreibung

Schlagwörter

Baurecht, Recht, Wohnung, Mietrecht, Mietvertrag, Wohnraum, Kündigung, Rechtsprechung, Rechtsentscheid, Beschluss, Wohnraum, Größe, Überbelegung, OLG-Urteil

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Wohnungswirtschaft & Mietrecht, Köln (1982)Nr.12, S.323-324 Lit.

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Baurecht, Recht, Wohnung, Mietrecht, Mietvertrag, Wohnraum, Kündigung, Rechtsprechung, Rechtsentscheid, Beschluss, Wohnraum, Größe, Überbelegung, OLG-Urteil

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