Stellplatznachweispflicht bei wesentlichen Änderungen baulicher Art.

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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241

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Zusammenfassung

Überschreitet der für den Ausbau oder Erweiterungsbau erforderliche Stellplatzbedarf den Stellplatzbedarf für die vorhandene bauliche Anlage um mehr als die Hälfte, so liegt eine wesentliche Änderung im Sinne des § 69 III I LBO vor. Die Folge ist, dass dann der Stellplatzbedarf aus der gesamten baulichen Anlage zu errechnen und nachzuweisen ist. Dies ist vor allem dann von Bedeutung, wenn das vorhandene Gebäude bisher nicht stellplatzpflichtig war. rh

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Schlagwörter

Recht, Landesbauordnung, Stellplatz, Garage, Stellplatzpflicht, Nutzung, Bauänderung, Baugrundstück, Ausbau, Erweiterungsbau

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Baurecht 13(1982)Nr.2, S.129-135, Lit.

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Recht, Landesbauordnung, Stellplatz, Garage, Stellplatzpflicht, Nutzung, Bauänderung, Baugrundstück, Ausbau, Erweiterungsbau

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