Staatliche Finanzkontrolle freier Wohlfahrtspflege.
Duncker & Humblot
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Duncker & Humblot
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DE
Erscheinungsort
Berlin
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ZLB: 2001/3092
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DI
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Zusammenfassung
Auf der Suche nach Wirtschaftlichkeitsreserven prüfen der Bundes- und die Landesrechnungshöfe zunehmend Zuwendungsempfänger, darunter nicht zuletzt die freie Wohlfahrtspflege. Im Zuge der Kontrollen kam es in den letzten Jahren wiederholt zu Auseinandersetzungen. Die Wohlfahrtsverbände wehrten sich gegen rufgefährdende Prüfungsergebnisse und bestritten staatliche Prüfungsrechte unter Berufung auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht und auf ein Recht auf Hilfe ohne gängelnde Wirtschaftlichkeitsdirektiven. Der Autor untersucht sowohl den verfassungsrechtlichen Rahmen der Auseinandersetzungen als auch die einzelnen haushaltsrechtlichen Prüfungsbefugnisse. Anhand der Stellung der Finanzkontrolle in der Verfassung, ihrer Funktion sowie der Prüfungsmaßstäbe werden die immanenten Grenzen der Finanzkontrolle entwickelt. Die Finanzkontrolle Privater erweist sich als notwendige Konsequenz der staatlichen Steuerung durch Geld. Sie mutiert - trotz des vagen Wirtschaftlichkeitsmaßstabes - nicht zur Aufsicht "durch dieHintertür". Bei der Prüfung der Abwehrrechte geht der Autor vertieft auf die Frage ein, inwiefern das kirchliche Selbstbestimmungsrecht im weitgehend säkularisierten Wohlfahrtsmarkt noch eine Sonderbehandlung konfessioneller Träger rechtfertigt. Kontrollbedürfnisse und Freiheitsrechte der Träger werden in praktischer Konkordanz zum Ausgleich gebracht. Auf der Basis der verfassungsrechtlichen Vorgaben überprüft der Autor die einzelnen haushaltsrechtlichen Befugnisse. Er zeigt auf, dass Zuwendungsempfänger selbst Adressaten der Finanzkontrolle sind und legt dar, welche Bereiche der Kontrolle der Rechnungshöfe unterworfen und welche ausgenommen sind. Im Zuge der Erörterung der Prüfungsmaßstäbe werden typische zuwendungsrechtliche Verstöße und Wirtschaftlichkeitsdefizite aufgezeigt. Abschließend geht der Autor auf Verfahrensfragen ein. difu
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241 S.
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Schriften zum öffentlichen Recht; 862