Planungsrechtliche Zulässigkeit eines Asylbewerberheims im allgemeinen Wohngebiet. BerlBauO 58 § 7 Nr. 5, 8; BauNutzVO §§ 3, 4, 15. Zu den Voraussetzungen, unter denen der Betrieb eines Heimes zur Unterbringung von Asylbewerbern in einem allgemeinen Wohngebiet planungsrechtlich zulässig ist. OVG Berlin, Beschl. v. 2.6.1987 - 2 S 38/87.

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IRB: Z 1649
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Zusammenfassung

Zu den Voraussetzungen, unter denen der Betrieb eines Heimes zur Unterbringung von Asylbewerbern in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig ist. Der Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks beantragt Rechtsschutz bezüglich der Nutzung des Nachbargrundstücks, dessen Eigentümer, die dort ein Altenheim betrieben, eine Nutzungsänderung beantragt und bewilligt bekommen hatten. Das Gebäude wurde danach als Wohnheim für Asylbewerber genutzt und stark überbelegt. Der Antrag wurde abgelehnt, den Betreibern des Wohnheims jedoch die Überbelegung untersagt. (-y-)

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Schlagwörter

Planungsrecht, Landesbauordnung, Nutzungsänderung, Wohnheim, Nachbarschutz, Rechtsschutz, Rechtsprechung, Wohngebiet, Zulässigkeit, Altenheim, Asylbewerber, OVG-Urteil, Recht, Baunutzungsverordnung

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Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 7(1988), Nr.3, S.264-266, Lit.

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Planungsrecht, Landesbauordnung, Nutzungsänderung, Wohnheim, Nachbarschutz, Rechtsschutz, Rechtsprechung, Wohngebiet, Zulässigkeit, Altenheim, Asylbewerber, OVG-Urteil, Recht, Baunutzungsverordnung

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