Städtebaurecht - Hilfe oder Hindernis für die bauliche Stadtentwicklung?
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SEBI: 81/472
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Zusammenfassung
Das mit dem Bundesbaugesetz 1960 geschaffene Instrumentarium reichte für die Problematik der städtebaulichen Sanierung und Entwicklung nicht aus, mit dem Städtebauförderungsgesetz von 1971 und der Städtebaurechtsnovelle von 1976 wurde das Instrumentarium der Bauleitplanung verfeinert. Doch zeigte sich bei den Auslegungskonflikten zwischen Gemeinden, Bürgern und Verwaltungsbehörden bis 1976, daß zum geltenden Rcht die ,,klärende Rechtsprechung'' gehört, die zur Aufhebung zahlloser Bebauungspläne führte. Mit der ,,Beschleunigungsnovelle'' von 1979 ist eine Streichung von Sach-, Form- und Verfahrenserfordernissen des Städtebaurechts eingeleitet worden, auf die unter Wahrung von Bürgerrechten verzichtet werden kann. Das in der öffentlichen Verwaltung auf einem ,,Informationsdefizit'' beruhende ,,Vollzugsdefizit'' muß im Interesse einer zügigen Planung und ihrer Durchführung jedoch beseitigt werden. lt/difu
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Stadtentwicklung, Baurecht, Bundesbaugesetz, Sachzwang, Stadtplanung, Bauleitplanung
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In: Conrads, Ulrich u. a.: Zwischen Transformation und Tradition.Städtebau in der zweiten Hälfte des 20.Jahrhunderts.Hrsg.: TU München, Lehrstuhl für Städtebau und Regionalplanung., München: (1979), S. 117-122
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Stadtentwicklung, Baurecht, Bundesbaugesetz, Sachzwang, Stadtplanung, Bauleitplanung