Zur Herleitung von Angemessenheitsgrenzen - gut gemeint, doch schlecht gemacht? Warum der Gesetzgeber eher für Verwirrung als für Klärung sorgt.

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Berlin

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2510-3385

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Abstract

"Es ist ein Fall, wie er täglich überall in Deutschland vorkommen kann: Eine alleinstehende Hartz IV-Empfängerin klagt gegen das Jobcenter wegen der Kürzung ihrer Wohnkosten. Ihre monatliche Miete für eine 60 qm-Wohnung in einer niedersächsischen Kleinstadt beträgt 358 Euro bruttokalt; das Jobcenter erkennt jedoch nur 332 Euro als angemessen an, also 26 Euro weniger. Sie klagt. Das Verfahren dauert mehrere Jahre. Dann endlich trifft das Sozialgericht eine Entscheidung: Ja, das Jobcenter erkenne tatsächlich einen zu geringen Betrag an. Die Bruttokaltmiete der Mieterin (358 Euro) sei zwar zu hoch; angemessen seien allerdings nicht die vom Jobcenter angesetzten 332 Euro, sondern vielmehr 338,80 Euro, also monatlich 6,80 Euro mehr... " Die AutorInnen setzen sich mit der Rechtsprechung zu § 22 SGB II auseinander, fordern eine klarere Definition der "Mindestgröße" sowie eine bessere Überprüfbarkeit von Mindeststandards und machen Vorschläge zur Präzisierung von § 22 SGB II.

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17 S.

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Empirica paper; 245