Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Mit einer exemplarischen Darstellung seiner Geltung im Atomrecht.
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SEBI: 86/6739
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Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde zum ersten Male deutlich gegen Ende des 19. Jahrhunderts von Otto Mayer sowie in einer Reihe von Entscheidungen des preußischen Oberverwaltungsgerichts (Kreuzberg-Urteil u. a.) herausgearbeitet. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als Rechtsprinzip beurteilt die Relation zwischen den eingriffsweise durch ein staatliches Handeln tangierten Rechtsgütern und den förderungsweise durch dieses Handeln berührten Rechtsgütern unter Beachtung von Grad und Dauer der jeweiligen Tangierung anhand der grundgesetzlich vorgegebenen Ordnungs- und Wertstruktur und erklärt diese Relation nach Maßgabe des so gefundenen Ergebnisses für bedenklich oder unbedenklich. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besitzt als Voraussetzung der Grundrechte selbst Verfassungsrang. Während sein Standort früher eher im Rahmen des Art. 20 GG (Rechtsstaatsprinzip) verortet wurde, wird er heute vorwiegend aus Art. 3 Abs. 1 GG und dem Schnittpunkt verschiedener Freiheitsgrundrechte abgeleitet. Die Arbeit grenzt den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gegenüber bedeutungsähnlichen Grundsätzen und sonstigen Rechtsbegriffen ab. Im Rahmen des Anwendungsbereichs des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes widmet der Autor seiner Geltung im Atomrecht ein umfangreiches Kapitel. chb/difu
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Verhältnismäßigkeit, Gefahrenabwehr, Technikstand, Risiko, Rechtsgeschichte, Energie, Verwaltungsrecht, Gesetzgebung, Verfassungsrecht, Recht, Atomrecht
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Köln: Heymann (1985), XII, 243 S., Lit.(jur.Diss.; Osnabrück 1984)
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Verhältnismäßigkeit, Gefahrenabwehr, Technikstand, Risiko, Rechtsgeschichte, Energie, Verwaltungsrecht, Gesetzgebung, Verfassungsrecht, Recht, Atomrecht
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Osnabrücker rechtswissenschaftliche Abhandlungen; 3