Ökologische Gewässerunterhaltung durch Wasser- und Bodenverbände nach dem Wasserverbandsgesetz. Vorteilsprinzip, Kostentragung, Rechtsschutz.

Heymann
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Heymann

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DE

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Köln

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ZLB: R 688/88

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Zusammenfassung

Die mit dem 7. Änderungsgesetz zum WHG umgesetzte Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) hat dazu geführt, dass im deutschen Wasserrecht heute der ökologische und nicht mehr der traditionell nutzungsbezogene Ansatz prägend ist. Der mit einem hohen finanziellen Aufwand zu erreichende "gute Zustand" der Oberflächengewässer wirft dabei zwangsläufig die Frage der Finanzierungsverantwortlichkeit für hierauf ausgerichtete Maßnahmen, insbesondere im Bereich der Gewässerunterhaltung, auf. Besonders die zwangsmitgliedschaftlich verfassten Wasser- und Bodenverbände nach dem WVG sehen sich dabei mit der Situation konfrontiert, dass originär dem staatlichen Bewirtschaftungsauftrag unterfallende Aufgaben der ökologischen Unterhaltung, vor allem in Form von Festsetzungen in den Maßnahmenprogrammen, in ihren Aufgabenbereich verlagert werden. Da sich die Umlage der Kosten solcher Maßnahmen auf die beitragspflichtigen Mitglieder der Verbände am wasserverbandrechtlichen Vorteilsprinzip auszurichten hat, versucht die Arbeit zu ergründen, inwiefern aus primär ökologisch motivierten Unterhaltungsmaßnahmen ein ebensolcher individuell zurechenbarer Vorteil resultiert, der eine Refinanzierung über die Verbandsbeiträge rechtfertigt. Die damit untrennbar zusammenhängende Folgefrage möglicher Rechtsschutzkonstellationen im Verhältnis von Zwangsmitgliedern und Verband sowie Verband und den bewirtschaftungspflichtigen Bundesländern stellt dabei einen weiteren Schwerpunkt der Untersuchungen dar. Dabei wird insbesondere der Versuch unternommen, unter Zuhilfenahme des durch die Rechtsprechung herausgebildeten Kriteriums der "legitimen öffentlichen Aufgaben" die im Kammerrecht weithin anerkannten Grundsätze der Mitgliederklage auf die Konstellation von Verbandsmitgliedern und Verbänden zu übertragen.

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XV, 232 S.

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Schriftenreihe der Zeitschrift für Wasserrecht; 4