Für Mängel wird gehaftet. Sicherheit für Bauherren.

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IRB: Z 948
BBR: Z 530

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Abstract

Der Käufer einer Eigentumswohnung kann bei gravierenden Mängeln vom Vertrag zurücktreten und die vorausgeleisteten Zahlungen zurückfordern. Minderung und Schadenersatz können nur von der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden. Über die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an den Käufer vor und nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, sowie über die allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Angaben gemacht. Bei den Gewährleistungsansprüchen ist auf die Gewährleistungsfrist, die sich nach dem BGB oder nach der VOB richten kann, zu achten. Auf die Pflichten eines Verwalters wird hingewiesen. mr

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Recht, Eigentum, Wohnung, Baumangel, Rücktrittsrecht, Minderung, Schadenersatz, Gewährleistung, Abtretung, Instandsetzung

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Das Haus (1980)Nr.6, S.44-51, Abb.

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Recht, Eigentum, Wohnung, Baumangel, Rücktrittsrecht, Minderung, Schadenersatz, Gewährleistung, Abtretung, Instandsetzung

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