Naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe nach Landesrecht; BNatSchG § 8; NatSchG BW § 11; GG Art. 104 aff., 70 ff.; BVerwG, Urteil v. 20.01.89 - 4 C 15.87 - VGH Mannheim.

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1989

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Die naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe nach BW § 11 NatSchG ist durch § 8 Abs. 9 BNatSchG gedeckt. Art. 104 a ff. GG stehen der Erhebung einer naturschutzrechtlichen Ausgleichsabgabe aufgrund Landesrechts nicht entgegen. Sie ist Bestandteil des von Bundes- und Landesgesetzgeber entwickelten Instrumentariums zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft und wird durch die Sachkompetenz des Landesgesetzgebers für den Naturschutz gedeckt. Eine vom Landesgesetzgeber in Wahrnehmung seiner Gesetzgebungskompetenz verfassungskonform geregelte naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe ist auch von Bundesbehörden zu entrichten, wenn diese in Wahrnehmung ihrer Aufgaben unvermeidbare und nicht ausgleichbare Eingriffe in Natur und Landschaft verursachen. (-z-)

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Umwelt- und Planungsrecht 9(1989), Nr.9, S.336-338, Lit.

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