Möglichkeiten und Grenzen des Ausbaus bundeseigener Verwaltung auf der Grundlage des Art. 87 Abs. 3 S. 2 GG.
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1988
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SEBI: 88/6356
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Zusammenfassung
Art. 87 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz gibt dem Bund unter eng gefaßten Voraussetzungen das Recht, durch die Errichtung von Mittel- und/oder Unterbehörden unterhalb der für das gesamte Bundesgebiet zuständigen Zentralinstanz einen bundeseigenen Verwaltungsunterbau zu schaffen.Als Kompetenznorm ermächtigt diese Vorschrift den Bund nicht nur zur Organisation der genannten Behörden, sondern darüberhinaus auch zu ihrer Ausstattung mit Verwaltungskompetenzen, ohne daß die Kompetenzen an anderer Stelle des Grundgesetzes begründet sein müssen.Die Errichtung hat durch Gesetz zu erfolgen, dessen Anforderungen näher präzisiert werden.Die Sachbereiche der zu errichtenden Behörden müssen sich im Rahmen der Gesetzkompetenzen des Bundes halten.Ein dringender Bedarf an Mittel- und Unterbehörden ist erst gegeben, wenn über allgemeine Zweckmäßigkeitserwägungen hinaus gewichtige Gründe des Gemeinwohls eine Aufgabenerledigung durch den Bund erforderlich machen. chb/difu
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Köln: (1988), XIV, 128 S., Lit.(jur.Diss.; Köln 1988)