Gesamtvertretung und Einzelvertretung im Kommunalrecht.

Heymann
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Heymann

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Köln

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0012-1363

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ZLB: R 620 ZB 7120
BBR: Z 121

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RE

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Abstract

Verpflichtungserklärungen der Gemeinde unterliegen nach dem Kommunalverfassungsrecht einiger Bundesländer dem Erfordernis der Gesamtvertretung. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat dieses Erfordernis nun aufgegeben. Die Gesetzesänderung ist Anlass, die Bedeutung des Gesamtvertretungserfordernisses zum Schutz des Gemeindevermögens anhand der historischen Entwicklung nachzuzeichnen, aufzuzeigen, was das Land gerade jetzt zur Abkehr vom Vier-Augen-Prinzips bewogen hat, und zu untersuchen, was diese Änderung bedeutet und wie sie zu bewerten ist. Die Analyse zeigt, dass der Landesgesetzgeber zwar die Kompetenz zur Neuregelung hat, dass die in der Gesetzesbegründung vorgebrachten dogmatischen Gründe aber nicht tragen, sondern dass in denjenigen Bundesländern, in denen - wie in NRW die Vertretungsmacht des Hauptverwaltungsbeamten im Außenverhältnis keinen Beschränkungen unterliegt, der Schutz des Gemeindevermögens für die Gesamtvertretung spricht.

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Deutsches Verwaltungsblatt

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Nr. 12

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S. 747-752

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