Vergnügungsstättenkonzeption für die Landeshauptstadt Stuttgart. Gutachten zur Steuerung von Vergnügungsstätten.

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DE

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Lörrach

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EDOC

Zusammenfassung

Insbesondere mit der vorgeschlagenen Steuerung von Vergnügungsstätten in den Hauptgeschäftsbereichen der A-, B- und C-Zentren von Stuttgart folgt diese Konzeption der Logik der Baunutzungsverordnung (BauNVO), wonach Vergnügungsstätten als zentrale Dienstleistungsbetriebe eine für Kerngebiete typische Nutzung darstellen. Aufgezeigt wird, dass die Verträglichkeit von Vergnügungsstätten in diesen Bereichen am Höchsten ist. Die verbleibenden Störpotenziale können durch Instrumente der Feinsteuerung sowie durch weitere synergetische Steuerungsmöglichkeiten, z.B. Anpassung durch Gestaltungssatzung, soweit minimiert werden, dass Vergnügungsstätten in den definierten Zulässigkeitsbereichen verträglich angesiedelt werden können. Zudem ist durch die dargelegte Möglichkeit einer Steuerung in den für Vergnügungsstätten allgemein zulässigen Baugebieten der BauNVO, wie Kerngebiete und gewerblich geprägte Mischgebiete, die zu einer Nutzungsverträglichkeit führt, eine Steuerung bzw. Definition von Ansiedlungsbereichen in schutzwürdige Gebiete, z.B. Gewerbegebiete, nicht nur nach Auffassung des BVerwG bedenklich. Diese Option, Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen und Wettbüros, in Gewerbegebiete zu steuern, besteht somit in der Stadt Stuttgart nicht, insbesondere da dies zu einer Entwertung schutzwürdiger Gebiete führen würde.

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Seiten

195 S.

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