OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11.1980 - 11a NE 45/78. Bebauungsplan, Abwägung, Gewerbegebiet.

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IRB: Z 955
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47

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Zusammenfassung

Anders als die Planungshoheit der Gemeinden endet die Verpflichtung, im Rahmen des Abwägungsvorgangs die schutzwürdigen Belange der Bürger zu berücksichtigen, nicht an den kommunalen Gebietsgrenzen. Die privaten Belange verlieren nicht dadurch an Gewicht, dass die zu schützenden Personen in einer benachbarten Gemeinde wohnen. Die Festsetzung im Bebauungsplan "zu gewährleisten, dass sie vorhandenen oder nach der Bauleitplanung vorgesehenen benachbarten Baugebiete nicht mehr als zumutbar beeinträchtigt werden" ist mangels hinreichender Bestimmtheit nichtig. Die Festsetzung einer Gliederung des Gewerbegebietes nach der Art der Betriebe muss dem Normencharakter des Bebauungsplans entsprechend so abstrakt wie möglich formuliert sein. bm

Beschreibung

Schlagwörter

Recht, Bebauungsplanung, Abwägung, Nachbargemeinde, Gewerbegebiet, Gliederung, Betriebsart, Rechtsprechung

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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 34(1981)Nr.10, S.386-387

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Recht, Bebauungsplanung, Abwägung, Nachbargemeinde, Gewerbegebiet, Gliederung, Betriebsart, Rechtsprechung

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