Zum Selbsteintrittsrecht des Trägers einer kommunalen Entwässerungseinrichtung bei der Herstellung der Grundstücksanschlußleistungen. BayVGH, Urteil vom 3.5.1991 - 23 B 89.504, rechtskräftig.
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DE
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0522-5337
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IRB: Z 935
ZLB: Zs 987-4
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RE
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Abstract
Die Klägerin ist Eigentümerin eines bebauten Grundstücks im Gemeindegebiet der beklagten Gemeinde. Die Gemeinde betreibt eine öffentliche Entwässerungseinrichtung, an die das Grundstück seit 1983 angeschlossen werden kann. In der Entwässerungssatzung 1975 war geregelt, daß die Grundstücksanschlüsse von den Grundstückseigentümern nach Vorgaben der Gemeinde selbst herzustellen seien. Im Jahr 1979 erteilte die Gemeinde einer Baufirma den Auftrag, die Kanäle und Hausanschlüsse auszuführen. Im Mitteilungsblatt wurde auf den Beginn der Arbeiten hingewiesen und auf die Möglichkeit, die Hausanschlüsse von der Baufirma herstellen zu lassen. Die Kosten sollten den Grundstückseigentümern entsprechend ihres Anteils zugestellt werden. Die Klägerin zahlte die ihr von der Firma zugestellte Rechnung nicht. Die Baufirma erstritt durch Klage den ihr zustehenden Betrag von der auftraggebenden Gemeinde. Gegen den daraufhin ergangenen Beitragsbescheid an die Klägerin erhob diese Widerspruch, danach Anfechtungsklage. Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid auf, die dagegen von der Gemeinde eingelegte Berufung hatte Erfolg. Die Begründung des VGH-Urteils hebt auf die nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen stattfindende Geschäftsführung ohne Auftrag ab, wenn der Eintritt Dritter satzungsrechtlich nicht geregelt ist. (wb)
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Bayerische Verwaltungsblätter
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Nr.7
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S.213-215