Raumordnung, Umweltschutz und die Wahl der Instrumente.

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Bonn

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0303-2493

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BBR: Z 703
ZLB: Zs 2548
IRB: Z 885
IFL: Z 73

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Abstract

Das Bundesraumordnungsgesetz schreibt fest, daß der Schutz, die Pflege und die Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen zu den Aufgaben und Leitvorstellungen der Raumordnungspolitik gehören. Diese Politik hat aber nicht nur die ökologischen Belange zu vertreten, sondern muß als überfachliche Querschnittsaufgabe für einen Ausgleich zwischen konkurrierenden Raumnutzungen sorgen. Umweltschutz kann eben nicht nur den positiven Effekt haben, die Umweltqualität in der Region zu verbessern, sondern kann auch - da er im Normalfall mit Kosten verbunden ist - zu einer Begrenzung der regionalen Entwicklung führen. Nach der Schilderung dieses Spannungsfeldes wird gefragt, ob dieser Konflikt nicht durch eine andere Instrumentierung der Umweltpolitik - die "marktwirtschaftlichen Instrumente" - entschärft werden kann. Es wird geprüft, wie es um die ökologische Effektivität und die ökonomische Effizienz dieser Instrumente bestellt ist. - (Verf.)

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Informationen zur Raumentwicklung

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Nr.2/3

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S.107-120

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