BGH, Beschluß v. 11.1.1984 - VIII ARZ 10/83.
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IRB: Z 1052
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
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Abstract
Es ist nicht erforderlich, einer Mieterhöhungserklärung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WoBindG Unterlagen in einem Umfang beizufügen, die dem Mieter - auch wenn es sich um einen Zweit- oder Folgemieter handelt - die Möglichkeit verschaffen, die Entwicklung der Kostenmiete bis auf die von der Bewilligungsstelle genehmigte Durchschnittsmiete zurückzuverfolgen. Zur Wirksamkeit einer solchen Mieterhöhung genügt neben der Berechnung und Erläuterung derselben vielmehr die Beifügung einer Wirtschaftlichkeitsberechnung, eines Auszuges oder - falls der Mieter bereits im Besitz der letzten Wirtschaftlichkeitsberechnung oder eines Auszugs daraus ist - einer Zusatzberechnung zu dieser oder, wenn das zulässige Entgelt von der Bewilligungsstelle aufgrund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung genehmigt ist, einer Abschrift dieser Genehmigung (§ 10 Abs. 1 Satz 3 und 4 WoBindG ). -y-
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Keywords
Baurecht, Recht, Wohnung, Mietrecht, Mietvertrag, Wohnraum, Miethöhe, Mieterhöhung, Wohnungsbindungsgesetz, Kostenmiete, Wirtschaftlichkeitsberechnung, Rechtsprechung, Rechtsentscheid, Beschluss, Durchschnittsmiete, BGH-Urteil
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Wohnungswirtschaft & Mietrecht, Köln (1984)Nr.3, S.70-73, Lit.
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Baurecht, Recht, Wohnung, Mietrecht, Mietvertrag, Wohnraum, Miethöhe, Mieterhöhung, Wohnungsbindungsgesetz, Kostenmiete, Wirtschaftlichkeitsberechnung, Rechtsprechung, Rechtsentscheid, Beschluss, Durchschnittsmiete, BGH-Urteil