BGH, Beschluß v. 11.1.1984 - VIII ARZ 10/83.

Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

item.page.orlis-pc

ZZ

item.page.orlis-pl

item.page.language

item.page.issn

item.page.zdb

item.page.orlis-av

IRB: Z 1052
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508

item.page.type

item.page.type-orlis

relationships.isAuthorOf

Abstract

Es ist nicht erforderlich, einer Mieterhöhungserklärung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WoBindG Unterlagen in einem Umfang beizufügen, die dem Mieter - auch wenn es sich um einen Zweit- oder Folgemieter handelt - die Möglichkeit verschaffen, die Entwicklung der Kostenmiete bis auf die von der Bewilligungsstelle genehmigte Durchschnittsmiete zurückzuverfolgen. Zur Wirksamkeit einer solchen Mieterhöhung genügt neben der Berechnung und Erläuterung derselben vielmehr die Beifügung einer Wirtschaftlichkeitsberechnung, eines Auszuges oder - falls der Mieter bereits im Besitz der letzten Wirtschaftlichkeitsberechnung oder eines Auszugs daraus ist - einer Zusatzberechnung zu dieser oder, wenn das zulässige Entgelt von der Bewilligungsstelle aufgrund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung genehmigt ist, einer Abschrift dieser Genehmigung (§ 10 Abs. 1 Satz 3 und 4 WoBindG ). -y-

Description

Keywords

Baurecht, Recht, Wohnung, Mietrecht, Mietvertrag, Wohnraum, Miethöhe, Mieterhöhung, Wohnungsbindungsgesetz, Kostenmiete, Wirtschaftlichkeitsberechnung, Rechtsprechung, Rechtsentscheid, Beschluss, Durchschnittsmiete, BGH-Urteil

Journal

item.page.issue

item.page.dc-source

Wohnungswirtschaft & Mietrecht, Köln (1984)Nr.3, S.70-73, Lit.

item.page.pageinfo

Citation

item.page.subject-ft

item.page.dc-subject

Baurecht, Recht, Wohnung, Mietrecht, Mietvertrag, Wohnraum, Miethöhe, Mieterhöhung, Wohnungsbindungsgesetz, Kostenmiete, Wirtschaftlichkeitsberechnung, Rechtsprechung, Rechtsentscheid, Beschluss, Durchschnittsmiete, BGH-Urteil

item.page.subject-tt

item.page.dc-relation-ispartofseries