BremNatSchG §§ 22, 48 - Naturschutz, Baumschutz. OVG Bremen, Urteil v. 26.3.1985 - OVG 1 BA 85/84.

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1985

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SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
IRB: Z 955

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Zusammenfassung

Die durch die BremBaumSchVO geschützten Bäume sind um der in § 22 Abs. 1 BremNatSchG aufgestellten Ziele willen in ihrer natürlichen Entfaltung geschützt. Die normalen Wirkungen der Bäume auf ihre Umgebung in ihren jahreszeitlich unterschiedlichen Formen sind von den Grundstückseigentümern grundsätzlich hinzunehmen; sie sind auch dann, wenn sie von einzelnen Grundstückseigentümern als Beeinträchtigung empfunden werden, im Regelfall keine "nicht beabsichtigte Härte" im Sinne des § 48 Abs. 1 BremNatSchG. Neben dem Eigentümer eines geschützten Baumes ist auch der Eigentümer des Nachbargrundstücks berechtigt, einen Antrag auf Befreiung von den Verboten der BaumSchVO zu stellen. (-y-)

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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 38(1985), Nr.17, S.729-731, Lit.

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