Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung - Mangel der Mietsache?
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1983
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IRB: Z 877
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Zusammenfassung
Die rechtliche Problematik der Haftung für Feuchtigkeitsschäden in der Mietwohnung ist von der Rechtsprechung weitgehend abgeklärt. Sie ist von dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens abhängig. Bezüglich der Höhe der Mietminderung gibt es keine allgemeingültigen Kriterien. Das Gutachten macht Aussagen darüber, ob die Feuchtigkeit als Mangel der Mietsache anzusehen ist, wer für das Auftreten der Feuchtigkeit verantwortlich ist, über die Verpflichtung des Mieters zum Lüften und ob der Vermieter bei einem nach DIN 4108 errichteten Bauwerk verantwortlich sein kann. hg
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Zeitschrift für das gemeinnützige Wohnungswesen in Bayern, München 73(1983)Nr.1, S.18-21