Die strafrechtliche Behandlung genehmigungsfähigen, aber nicht genehmigten Verhaltens.

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SEBI: 89/1558

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S

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Abstract

Die Arbeit befaßt sich mit dem Problem, wie ein Täter strafrechtlich zu beurteilen ist, der das Genehmigungsverfahren überspringt, indem er eigenmächtig das materiell zulässige Ergebnis herstellt. Kann in solchen Fällen von Unrechtserfolg gesprochen werden? Liegt strafrechtserhebliches Handlungsunrecht oder bloßer Ungehorsam vor? Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, daß bei Verfahren, bei denen Aufklärung und Beratung im Vordergrund stehen, die Genehmigungsfähigkeit bei der Strafbarkeit keine Rolle spielt. Anders dagegen bei den vor allem der Gefahrenabwehr dienenden Genehmigungsverfahren. Bei den präventiven Verboten, die den abstrakten Gefährdungsdelikten korrespondieren, führt dies zum Tatbestandsausschluß mit der Folge, daß eine Bestrafung nur bei bestimmten Fällen des Irrtums wegen Fahrlässigkeit in Betracht kommt. Bei den repressiven Verboten, die den Erfolgsdelikten korrespondieren, wird der Erfolgsunwert kompensiert, es kann jedoch eine Bestrafung wegen Versuchs erfolgen. vka/difu

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Strafrecht, Genehmigung, Umweltschutzrecht, Behörde, Justiz, Prozessrecht, Rechtsprechung, Baurecht, Umweltschutz, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung

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Berlin: Duncker und Humblot (1988), 187 S., Lit.(jur.Diss.; Trier 1988)

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Strafrecht, Genehmigung, Umweltschutzrecht, Behörde, Justiz, Prozessrecht, Rechtsprechung, Baurecht, Umweltschutz, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung

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Schriften zum Strafrecht; 75