Bestandsschutz und Störerhaftung des Betreibers nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen im Sinne der § 22 ff. Bundes-Immissionsschutzgesetz.
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SEBI: 83/6652
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Abstract
Die Arbeit befaßt sich mit dem Spannungsverhältnis zwischen Bestandsschutz und Störerhaftung des Betreibers nichtgenehmigungsbedürftiger Anlagen gemäß Pargr. 22 Bundesimmissionsschutzgesetz, wobei unter Bestandsschutz Entschädigungsansprüche des Betreibers und ausnahmsweise Abwehrrechte gegen die Schließung einer Anlage (z.B. Schweinemästereien, Reparaturwerkstätten usw.) verstanden wird. Ausgehend von der Tatsache, daß der Gesetzgeber eine Entschädigung nichtgenehmigungsfähiger Anlagen nicht vorgesehen hat, wird die Rechtmäßigkeit dieser Regelungen überprüft. Dazu wird insbesondere auf die Rechtsgrundlagen des Vertrauensschutzes des Betreibers außerhalb und innerhalb des Art. 14 GG eingegangen. Zusätzlich werden planungsrechtliche Gesichtspunkte in die Rechtmäßigkeitsprüfung einbezogen. Danach kommt der Autor zu dem Ergebnis, daß in bestimmten Fällen eine entschädigungslose Betriebsschließung unzulässig ist und sich die entsprechende Entschädigungsgrundlage aus Art. 14 GG ergeben muß. kp/difu
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Bundesimmissionsschutzgesetz, Bundesbaugesetz, Störer, Haftung, Bestandsschutz, Anlagenbetreiber, Vertrauensschutz, Enteignung, Bauplanungsrecht, Verfassungsrecht, Gewerbe, Verwaltungsrecht, Umweltschutz, Umweltpflege, Immissionsschutz
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Würzburg: Selbstverlag (1982), XXVI, 241 S., Lit.(jur.Diss.; Würzburg 1982)
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Bundesimmissionsschutzgesetz, Bundesbaugesetz, Störer, Haftung, Bestandsschutz, Anlagenbetreiber, Vertrauensschutz, Enteignung, Bauplanungsrecht, Verfassungsrecht, Gewerbe, Verwaltungsrecht, Umweltschutz, Umweltpflege, Immissionsschutz