Krankenhausruinen - Folge des Gesundheitsstrukturgesetzes? Zur Auslegung von § 4 Abs .3 Nr. 2 ff BpflV.
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DE
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0023-4508
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IRB: Z 603
ZLB: Zs 7377
ZLB: Zs 7377
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Abstract
In jüngster Zeit sind mehrere, im Entscheidungstenor gegensätzliche Schiedsstellenentscheidungen ergangen, die sich mit der Auslegung von §4 Abs.3 Nr.2f) BPflV befaßten, der im Zuge des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21.12.1992 (BGBl. I S.2266) eingeführt wurde, und denen vergleichbare Sachverhalte zugrunde liegen: Es geht hierbei um Modernisierungsmaßnahmen (beispielsweise Operationssaal, Kreißsaal), um Erweiterungsbauten bzw. um Neubau von Funktions- und Bettentrakten (beispielsweise neuer Operationssaal, neue Zentralsterilisation, neuer Aufwachraum, erweiterte Funktionsdiagnostik in neuen Räumen etc.). Alle diese Maßnahmen sind im Investitionsprogramm nach den jeweiligen Landeskrankenhausgesetzen mit den Beteiligten abgestimmt und in der Folge ausgeführt worden. Die Krankenhäuser machen nunmehr die Betriebskosten geltend, die durch die Inbetriebnahme bedingt sind.
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Krankenhausumschau
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Nr.6
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S.466-469