Das bauplanungsrechtliche Verbot der Ortsbildbeeinträchtigung und seine Bedeutung für die Zulässigkeit von Baugerüstwerbung. Unter Berücksichtigung weiterer Instrumente des Ortsbildschutzes.

Kovac
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Hamburg

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ZLB: R 652/110

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DI
RE

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Abstract

Das Ortsbild gilt gemäß Paragraph 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB als besonderes Schutzgut des Bauplanungsrechts. Gleichwohl führt das in Paragraph 34 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BauGB kodifizierte Verbot der Ortsbildbeeinträchtigung ein Schattendasein. Der Autor erörtert die historische Entwicklung des Ortsbildschutzes in Deutschland und zeigt den Weg des Verbots der Ortsbildbeeinträchtigung in das BauGB auf. Anschließend grenzt er das bundesrechtliche Bauplanungsrecht detailliert vom landesrechtlichen Bauordnungsrecht ab. Am Ende des allgemeinen Teils werden weitere gesetzliche Instrumente des Ortsbildschutzes untersucht. Ein besondere Teil widmet sich einer ebenso kontemporären wie praxisrelevanten Spezialform der Außenreklame: Baugerüstwerbung. Dabei diskutiert der Autor zunächst deren grundrechtlichen Schutz. Anschließend prüft er, welche planungsrechtlichen Grenzen ihr Paragraph 34 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BauGB setzt. Abschließend eruiert er weitere gesetzliche Zulässigkeitsschranken der Baugerüstwerbung, insbesondere das planungsrechtliche Einfügungsgebot, das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot, das Denkmalschutzrecht, straßen- und verkehrsrechtliche Aspekte sowie naturschutzrechtliche Kriterien.

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XIX, 225 S.

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Schriftenreihe Schriften zum Bau- und Vergaberecht; 26