Das österreichische Sachwalterrecht und die Reform des Entmündigungs-, Vormundschafts- und Pflegschaftsrechts.

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SEBI: 92/1665

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Bei der Reform des Entmündigungs-, Vormundschafts- und Pflegschaftsrechts, die 1990 vom Bundestag mit der Verabschiedung des Betreuungsgesetzes vollendet wurde, war das 1984 in Kraft getretene österreichische Sachwaltergesetz eine wesentliche Diskussionsgrundlage. Der Grundgedanke des Betreuungs- und des Sachwaltergesetzes ist identisch: eine Sachwalter- bzw. Betreuerbestllung kommt dort in Frage, wo Hilfe nötig ist. Beiden Gesetzen gemeinsam ist also das grundlegende Problem der möglichst exakten Bestimmung der Hilfsbedürftigkeit. Ein wesentlicher Unterschied zwischen der Sachwalterschaft und der Betreuung besteht bezüglich der Auswirkung dieser beiden Institute auf die Geschäftsfähigkeit. Die Betreuerbestellung läßt die Geschäftsfähigkeit des Betreuten unangetastet, während die Bestellung eines Sachwalters zu einer Beschränkung der Geschäftsfähigkeit des Behinderten im Wirkungskreis des Sachwalters führt. lil/difu

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Sachwalter, Entmündigung, Vormundschaft, Pflegschaft, Rechtsreform, Zivilrecht, Rechtsprechung, Geistig Behinderter, Sucht, Gebrechlichkeit, Sozialwesen, Gesetzgebung, Rechtsgeschichte, Rechtsvergleichung, Recht, Allgemein

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Bonn: (1991), XXXV, 265 S., Lit.(jur.Diss.; Bonn 1991)

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Sachwalter, Entmündigung, Vormundschaft, Pflegschaft, Rechtsreform, Zivilrecht, Rechtsprechung, Geistig Behinderter, Sucht, Gebrechlichkeit, Sozialwesen, Gesetzgebung, Rechtsgeschichte, Rechtsvergleichung, Recht, Allgemein

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