Das Recht der Stadtgemeinde Luzern 1798-1832.

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SEBI: 83/2237

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Abstract

"1797 besitzen in Luzern nur wenige, aristokratisch-patrizische Familien politische Rechte; Stadt- und Staatsregierung und -verwaltung sind ungetrennt; die ,gnädigen Herren und Obern Räth und Hundert repräsentieren das Ancien Regime, welches in vielen Institutionen noch mittelalterlich ist. 1832 gibt es in Luzern eine Einwohner-, eine Ortsbürger- und eine Korporationsgemeinde, die alle unter staatlicher, d. h. kantonaler Aufsicht stehen; diese Grundstruktur ist bis heute nicht wesentlich verändert worden." - Anhand von zu einem großen Teil vorher nicht systematisch ausgewerteten Quellen stellt die rechtssoziologische Arbeit die Entwicklung des Rechts der Stadtgemeinde Luzern zwischen den beiden Polen (Ancien Regime und dem Durchbruch des Einwohnerprinzips zu Beginn der Regenerationszeit) dar. Die in Abweichung vom Gesetzesrecht tatsächlich geltenden Regelungen begründeten ein Sonderrecht der Stadtgemeinde gegenüber den Landgemeinden. chb/difu

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Stadtrecht, Bürgerrecht, Kommunalrecht, Kommunale Vertretungskörperschaft, Kommunalbediensteter, Verwaltungsorganisation, Rechtsgeschichte, Stadtgeschichte, Wissenschaft/Grundlagen, Geschichte

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Luzern: Keller in Kommission (1982), 243 S., Abb.; Lit.; Reg.(jur.Diss.; Univ.Zürich 1981)

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Stadtrecht, Bürgerrecht, Kommunalrecht, Kommunale Vertretungskörperschaft, Kommunalbediensteter, Verwaltungsorganisation, Rechtsgeschichte, Stadtgeschichte, Wissenschaft/Grundlagen, Geschichte

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Beiträge zur Luzerner Stadtgeschichte; 6