OLG Frankfurt, Beschluß v. 17.1.1985 - Az. 20 W 94/84.
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Zusammenfassung
Die Wohnungseigentümer haften nicht ohne Verschulden für Schäden am Sondereigentum, deren Ursachen im gemeinschaftlichen Eigentum liegt. Es fehlt an einer positiv-rechtlichen Vorschrift, die für solche Fälle eine Zufalls- oder Gefährdungshaftung normiert. Auch § 242 BGB zwingt nicht dazu, hier eine Haftung ohne Verschulden anzunehmen. (rh)
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Wohnungseigentum, Gemeinschaftseigentum, Sondereigentum, Haftung, Schadenersatz, Rechtsprechung, Beschluss, OLG-Urteil, Recht, Wohnung
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Der Wohnungseigentümer, Düsseldorf 15(1985), Nr.4, S.121-122, Lit.
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Wohnungseigentum, Gemeinschaftseigentum, Sondereigentum, Haftung, Schadenersatz, Rechtsprechung, Beschluss, OLG-Urteil, Recht, Wohnung