Bildung und Teilhabe zwischen Jobcenter und Jugendamt.

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Köln

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1861-6631

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ZLB: 4-Zs 526

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Abstract

Den Grundsicherungsträgern wächst ab dem 1.1.11 nach dem Willen des Gesetzgebers eine neue Aufgabe zu: Sie sind dann nicht mehr nur für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes II und für die Vermittlung in Arbeit zuständig, sondern sie sollen auch die materielle Basis für die Chancengerechtigkeit der Kinder und Jugendlichen im Grundsicherungsbezug bereitstellen, die nachhaltige Überwindung von Hilfebedürftigkeit durch Bildung ermöglichen und für die Beendigung "gesellschaftlicher Exklusionsprozesse" sorgen. Damit sind Kinder und Jugendliche als eigene Zielgruppe erstmals in den Fokus der Grundsicherungsträger geraten. Bislang waren sie lediglich Empfänger von Sozialgeld, wenn ihre Eltern im SGB-II-Bezug waren. Auch waren sie höchstens in der Hinsicht relevant, dass ihr Bedarf an Betreuung und Erziehung die Erwerbsobliegenheit ihrer Eltern einschränken konnte. Zukünftig sollen die Grundsicherungsträger jedoch auch die Bildungsteilhabe und die Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen im Sozialleistungsbezug fördern.

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ZKJ - Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe

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Nr. 1

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S. 17-25

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