Abstellplätze für Motorfahrzeuge auf privatem Grund und Ersatzlösungen.

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1981

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SEBI: 84/4329

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Aufgrund der bestehenden Parkplatznot im städtischen Innenbereich werden Baugenhemigungen nur noch erteilt, wenn neben der übrigen Erschließung auch die erforderliche Anzahl und die zweckmäßige Anlage von Abstellplätzen seitens des Eigentümers erstellt wird. Da der Platz auf dem eigenen Grundstück jedoch für eine adäquate Sicherstellung von Parkplatzraum in der Regel nicht ausreicht, sieht die schweizerische Gesetzgebung eine Erstellungspflicht außer auf dem eigenen Grundstück auch auf einem anderen Grundstück vor. Teilweise werden Gemeinschaftslösungen oder Ersatzlösungen (Geldzahlungen) gefordert. Der Autor geht unter Einbeziehung der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften der schweizer Kantone auf die Durchsetzung und Nutzung von Gemeinschaftsanlagen (eine Anlage für mehrere Eigentümer) ein. Darüber hinaus wird ausführlich die in den Kantonen Bern und Zürich vorgesehene Möglichkeit der Ersatzabgaben (Geldzahlungen) behandelt, mit dem Ziel, die recht unterschiedliche Rechtslage in den Kantonen zukünftig einer einheitlichen gesetzlichen Regelung für alle Kantone zuzuführen. kp/difu

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Bern: (1981), III, 38 S.

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Schriftenfolge; 28

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