Der Untersuchungsgrundsatz im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren. Eine Untersuchung über die Bedeutung des § 920 ZPO im Verwaltungsprozeß.
Zitierfähiger Link:
Keine Vorschau verfügbar
Datum
1988
item.page.journal-title
item.page.journal-issn
item.page.volume-title
Herausgeber
Sprache (Orlis.pc)
ZZ
Erscheinungsort
Sprache
ISSN
ZDB-ID
Standort
SEBI: 88/1981
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
DI
S
S
Autor:innen
Zusammenfassung
Das verwaltungsgerichtliche Einverfahren unterscheidet sich von dem Verfahren zur Hauptsache vor allem durch die geringere Intensität der tatsächlichen Prüfung. Voraussetzung für den einstweiligen Rechtsschutz ist lediglich eine summarische Beurteilung der Sachlage oder die "Glaubhaftmachung" des Antragstellers. Problematisch ist, ob sich dies mit dem in § 86 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verankerten Grundsatz vereinbaren läßt, nach dem der Sachverhalt von amtswegen zu erforschen ist. Unklar ist, inwieweit die Anforderungen an die richterliche Erkenntnis herabgesetzt werden. Der Autor untersucht die Bedeutung für den Verwaltungsgerichtsprozeß anhand von § 920 Abs. 2 Zivilprozeßordnung (ZPO), der vorschreibt, daß Anspruch und Arrestgrund glaubhaft zu machen sind. Er diskutiert u. a. die gesetzlichen Regelungen für die Feststellung des Sachverhalts im Eilverfahren und ihre Auslegung in Rechtsprechung und Schrifttum. gzi/difu
item.page.description
Zeitschrift
Ausgabe
Erscheinungsvermerk/Umfang
Berlin: Duncker & Humblot (1988), 118 S., Lit.(jur.Diss.; Frankfurt/Main 1987)
Seiten
Zitierform
Freie Schlagworte
Deskriptor(en)
Serie/Report Nr.
Schriften zum öffentlichen Recht; 527