Ruhezeit, Dienstbereitschaft und Urlaub des Bühnenkünstlers.

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SEBI: 79/5711

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Zusammenfassung

Als Bühnenkünstler werden die Bühnenmitglieder im Sinne des 1 Absatz 2 des Normalvertrages-Solo (vom 1.Mai 1924) in der Fassung des Tarifvertrages vom 14.April 1961 sowie die unter den Normalvertrag-Chor und Tanz vom 19.Juni 1924 fallenden Chor- und Tanzmitglieder verstanden.Ziel der Studie ist es, die Probleme der Dienstbereitschaft und Freizeit der Bühnenkünstler aufgrund der neueren Rechtslehre und Praxis zu überprüfen und die größtenteils aus altem Theaterbrauch entwickelten Normen des Bühnenrechts neu auszulegen.Bei der Urlaubsregelung berücksichtigt sie vor allem das neue Bundesurlaubsgesetz und fragt nach der Vereinbarkeit der tarifvertraglichen Urlaubsordnung mit den zwingenden Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.Zugleich zeigt die Studie unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Bühnenpraxis den engen Zusammenhang des besonderen Bühnenrechts mit den Vorschriften des bürgerlichen und des Arbeitsrechts auf. hw/difu

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Künstler, Schauspieler, Theater, Tarifvertrag, Arbeitsbedingung, Freizeit, Urlaub, Kultur

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München: (1965), 72 S., Lit.

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Künstler, Schauspieler, Theater, Tarifvertrag, Arbeitsbedingung, Freizeit, Urlaub, Kultur

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