Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes und Informationsrechte der nationalen Arbeitnehmervertretungen nach dem BetrVG.
Cuvillier
item.page.uri.label
Loading...
Date
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
Cuvillier
item.page.orlis-pc
DE
item.page.orlis-pl
Göttingen
item.page.language
item.page.issn
item.page.zdb
item.page.orlis-av
ZLB: 2003/1871
item.page.type
item.page.type-orlis
DI
RE
RE
relationships.isAuthorOf
Abstract
Im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts ist auf Grundlage von Art. 2 Abs. 2 des Abkommens über die Sozialpolitik zwischen den Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von England als Reaktion auf die weltwirtschaftlichen Veränderungen zugunsten der Arbeitnehmer 1994 die Richtlinie 94/45/EG entstanden. Diese Richtlinie beinhaltet verbindliche Vorgaben an die Mitgliedstaaten über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats. Am 1.11.1996 entstand das deutsche Umsetzungsgesetz über Europäische Betriebsräte (EBRG). Durch die Umsetzung der Richtlinie in jeweiliges nationales Recht erhofft sich der deutsche Gesetzgeber, dass durch den so gewährleisteten Informationszuwachs und einen die nationalen Grenzen überwindenden Meinungsaustausch in gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppen die bestehenden Rechte der Arbeitnehmervertreter nach dem BetrVG wieder besser greifen. Es wird untersucht, inwieweit das deutsche Umsetzungsgesetz dazu beitragen kann, dieses vom Gesetzgeber formulierte Ziel zu erreichen, wobei auch auf das Nebeneinander der beiden Gesetze eingegangen wird. Im Hinblick auf die Zielsetzung der Richtlinie wird überprüft, welche Bedeutung die Informations- und Anhörungsrechte von Arbeitnehmern auf der Grundlage des EBRG angesichts der nach dem BetrVG bestehenden Informationsrechte für die Einzel-, Gesamt- und Konzernbetriebsräte bei der Wahrnehmung ihrer Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte haben. sg/difu
Description
Keywords
Journal
item.page.issue
item.page.dc-source
item.page.pageinfo
XVIII, 147 S.