Die allgemeine Gestaltungsklage als Klageart im Verwaltungsprozeß.
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1987
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SEBI: 87/4824
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Zusammenfassung
Im deutschen Recht wird von einer Gestaltungswirkung allgemein dann gesprochen, wenn eine bislang bestehende Rechtslage umgestaltet, das heißt neu begründet, aufgehoben oder abgeändert wird. Mit der Gestaltungsklage erstrebt der Kläger eine solche Gestaltungswirkung, die unmittelbar mit Rechtskraft des Urteils eintritt. Die Gestaltungsklage ist dabei nicht allein im Verwaltungsprozeß, sondern ebenfalls in den anderen Gerichtszweigen bekannt. Die Verwaltungsgerichtsordnung hat die Gestaltungsklage ausschließlich in der speziellen Form der Anfechtungsklage konkretisiert, die aber in untrennbarem Zusammenhang mit dem Rechtsschutz des Bürgers bei Erlaß von Verwaltungsakten steht. Ziel der Arbeit ist es, ausgehend vom Zivilrecht, die Zulässigkeit und Notwendigkeit einer allgemeinen Form der Gestaltungsklage im Verwaltungsprozeßrecht dazustellen und ihre Zulässigkeitsvoraussetzungen herauszuarbeiten. Hierzu werden Beispiele gebracht. chb/difu
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Bonn: (1987), ca. 210 S., Lit.(jur.Diss.; Bonn 1987)