Die Abwahl des hauptamtlichen Bürgermeisters.

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SEBI: Zs 61-4
BBR: Z 121
IRB: Z 1014

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Abstract

Anläßlich der im Jahre 1974 in Rheinland-Pfalz und im Saarland aktuellen Einführung einer Abwahlmöglichkeit der hauptamtlichen Bürgermeister und Beigeordneten untersucht der Verfasser die rechtliche Zulässigkeit der Abwahl.Ansatzpunkt ist die Stellung des hauptamtlichen Bürgermeisters nach dem Kommunalrecht unter Einbeziehung der entsprechenden beamtenrechtlichen Bestimmungen (kommunaler Wahlbeamter - Beamter auf Zeit).Anhand dieser Kriterien prüft der Verfasser - im Ergebnis ablehnend - die Abwahl als originäres Recht der Gemeindevertretung und äußert begründete Zweifel an der These der ständigen Rechtsprechung, eine Abwahl stelle keinen Verstoß gegen hergebrachte Grundsätze des Beamtentums dar.Seiner Meinung nach beurteilt sich die Abwahl nach der gegenwärtigen Rechtslage wie folgt - Die Abwahl des Bürgermeisters verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG - Der Bund hat wegen seiner Rahmenkompetenz (Art. 75 Nr. 1 GG) mit dem BRRG bezüglich der Abwahl des Bürgermeisters nicht in unzulässiger Weise in das Kommunalrecht hineinregiert, da er ausschließlich beamtenrechtliche Regelungen getroffen hat. - Die Länder dürfen durch ihre Regelungsbefugnis für das Kommunalrecht das demokratisch-parlamentarische Moment der kommunalen Selbstverwaltung durch eine Abwahlmöglichkeit von nichtbeamteten Organen verstärken. - Die derzeitigen landesgesetzlichen Abwahlmöglichkeiten für Bürgermeister als Beamte auf Zeit verstoßen gegen zwingende Vorschriften des BRRG und sind daher nicht anwendbar.

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Bürgermeisterabwahl, Berufsbeamtentum, Beamtenrecht, Kommunalbediensteter, Recht

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Deutsches Verwaltungsblatt, Köln 91 (1976), 10/11, S. 376-380, Lit.; Zus.

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Bürgermeisterabwahl, Berufsbeamtentum, Beamtenrecht, Kommunalbediensteter, Recht

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