BayVGH, Urteil vom 26.11.1979 Nr.51 XIV 78 - rechtskräftig.

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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

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Zusammenfassung

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Errichtung eines Rinderstalles mit darunter liegender Dunggrube in einer bestehenden Scheune. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt Nachbarrechte, da keine Befreiung von nachbarschützenden Vorschriften über Abstandsflächen ausgesprochen wurde und die vorgesehenen Auflagen nicht ausreichend sind, um Beeinträchtigungen der angrenzenden Wohnbebauung auszuschließen. Da es sich bei diesen Gesichtspunkten nicht um abtrennbare Teile des Baugenehmigungsbescheides handelt, muss dieser insgesamt aufgehoben werden. Zu den (erleichterten) Voraussetzungen, unter denen in einem solchen Fall Befreiung erteilt werden kann. bm

Beschreibung

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Recht, Landesbauordnung, Artikel 88, Artikel 6, Nachbarschutz, Abstandsfläche, Befreiung, Landwirtschaftlicher Betrieb

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Bayerische Verwaltungsblätter, München 111(1980)Nr.13, S.405-407

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Recht, Landesbauordnung, Artikel 88, Artikel 6, Nachbarschutz, Abstandsfläche, Befreiung, Landwirtschaftlicher Betrieb

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