Ehrenschutz im Öffentlichen Recht.

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SEBI: 89/3585

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Zusammenfassung

Der Autor untersucht Möglichkeiten der Ehrverletzungen durch Handlungen von Verwaltungsbeamten, durch die Rechtsprechung, das Verhalten der Staatsanwaltschaft und die Gesetzgebung. Der Rechtsschutz des in seiner Ehre Verletzten kann auf Schadenersatz in Geld, auf Widerruf der ehrverletzenden Äußerung und auf Wiederherstellung des früheren Zustandes (sog. Naturalrestitution) - soweit dies bei ehrverletzenden Äußerungen im Einzelfall überhaupt möglich - gerichtet sein. Der Autor legt dar, daß die Beweislast für die Wahrheit (und damit Rechtmäßigkeit) der Behauptung ehrverletzender Umstände uneingeschränkt den Staat trifft. Ein Anspruch des Einzelnen auf Widerruf oder Schadenersatz gegen den handelnden Amtsträger besteht dagegen nicht. jüp/difu

Beschreibung

Schlagwörter

Ehrenschutz, Rechtsschutz, Ehrverletzung, Öffentliches Recht, Schadenersatz, Entschädigung, Amtshaftung, Folgenbeseitigungsanspruch, Verwaltungstätigkeit, Rechtsprechung, Staatsanwaltschaft, Verfassungsrecht, Gesetzgebung, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung

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Marburg: (1989), XVI, 119 S., Lit.(jur.Diss.; Marburg 1988)

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Ehrenschutz, Rechtsschutz, Ehrverletzung, Öffentliches Recht, Schadenersatz, Entschädigung, Amtshaftung, Folgenbeseitigungsanspruch, Verwaltungstätigkeit, Rechtsprechung, Staatsanwaltschaft, Verfassungsrecht, Gesetzgebung, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung

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