Der Wandel im Einzelhandel und die bau- und planungsrechtlichen Rahmenbedingungen.
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SEBI: Zs 2548-4
BBR: Z 703
IRB: Z 885
BBR: Z 703
IRB: Z 885
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Zusammenfassung
Das bau- und planungsrechtliche Instrumentarium für eine rahmensetzende Standortsteuerung erscheint ausreichend, wenn auch § 11 Abs. 3 BauNVO in der derzeitigen Fassung für diesen Zweck als ungeeignet angesehen wird. Bei der beabsichtigten Reform dieser Vorschrift dürften maßgebende Gesichtspunkte sein - Keine Diskriminierung, Privilegierung oder Festschreibung einzelner Betriebsformen. - Grundsätzliche Gleichbehandlung der Baugebiete bezüglich von Einzelhandelsgroßprojekten nach dem Kriterium der Verträglichkeit mit den städtebaulichen Entwicklungszielen. Verzicht auf mehr oder weniger willkürliche Größenschwellen, die zudem den Verhältnissen in kleinen und mittelgroßen Gemeinden nicht gerecht werden. Anstelle des sich als unzumutbar erwiesenen Kriteriums "vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung'' sollte das Kriterium "vorwiegend der überörtlichen Versorgung'' vorgeschrieben werden. Auch eine bessere Regelung in § 11 Abs. 3 BauNVO läßt nur dann die erstrebte Wirkung erwarten, wenn sie nicht nur auf Baugebiete neuen Rechts anwendbar wird. Vielmehr müßten auch die alten Bauleitpläne der Gemeinden an das neue Baurecht angepaßt werden. Das Abstimmungs- und das Abwägungsangebot müßten bei gemeindlichen Planungsentscheidungen sorgfältiger als bisher beachtet werden.
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Einzelhandel, Unternehmensgröße, Standortplanung, Bauleitplanung, Planungsrecht, Baurecht, Verbrauchermarkt, Einzelhandelsgroßbetrieb
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Informationen zur Raumentwicklung, Bonn (1976), 9, S. 447-452
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Einzelhandel, Unternehmensgröße, Standortplanung, Bauleitplanung, Planungsrecht, Baurecht, Verbrauchermarkt, Einzelhandelsgroßbetrieb