Der freihändige Grunderwerb der öffentlichen Hand.

Gaßner, Otto
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1983

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SEBI: 83/2035

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Zusammenfassung

Der freihändige Erwerb der öffentlichen Hand wird gemeinhin als der Erwerb mit den Mitteln der Privatrechtsordnung unter Verzicht auf hoheitliche Maßnahmen verstanden.Diese besonders für die Praxis wichtige Anwendungsform ist weit mehr gebräuchlich als die hoheitliche Enteignung, in ihrer rechtlichen Einordnung aber kaum geklärt.Der Verfasser stellt sich daher die Frage, ob auf dieses privatrechtliche Handeln der öffentlichen Gewalt nicht richtigerweise öffentliches Recht anzuwenden ist oder welchen öffentlich-rechtlichen Bindungen sich die öffentliche Hand zu unterwerfen hat.Vorausgestellt ist dabei eine rechtstatsächliche Studie, mit der die Thematik in ihrer Rechtswirklichkeit beschrieben werden soll.Es beginnt mit der Darstellung der heutigen Position des Grundeigentums.Danach wendet sich die Arbeit dem Grunderwerb der öffentlichen Hand zu, wobei die Abgrenzung zwischen freihändigem Erwerb und Erwerb von hoher Hand im Mittelpunkt steht. kp/difu

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München: Beck (1983), XV, 255 S., Tab.; Lit.; Reg.(jur.Diss.; Univ.München 1981)

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Serie/Report Nr.

Münchener Universitätsschriften. Reihe der Juristischen Fakultät; 56

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