Die auf Art. 2 Abs. 1 GG gestützte Klagebefugnis gegen verfahrensfehlerhafte Verwaltungsakte.
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SEBI: 91/6485
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Zusammenfassung
Die Klagebefugnis aus Pargr. 42 Abs. 2 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) gegen Verwaltungsakte, die die subjektiven Rechte einzelner Bürger betreffen, wird in der Rechtspraxis immer mehr zu einer objektiven Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen ausgedehnt. So wird zum Beispiel der Bau potentiell umweltbelastender Großanlagen wie Flughäfen oft erfolgreich durch pauschale, ideologisch begründete Klagen um Jahre verzögert. Die Rechtsprechung wird so zum politischen Instrument der Allgemeinheit, um in die Entscheidungen der zuständigen Gremien der Exekutive einzugreifen. Diese Entfernung der Rechtspraxis von der Konzeption des Gesetzgebers wird noch größer, wenn, wie es die herrschende Meinung in der Rechtsdogmatik zuläßt, auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG als subjektiv-öffentliches Recht und damit auch als Begründung für eine Anfechtungsklage akzeptiert wird. Der Autor untersucht die Zulässigkeit dieser Entwicklung und macht Vorschläge für eine gesetzestreuere Rechtspraxis. lil/difu
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Verwaltungsakt, Verwaltungsverfahrensgesetz, Verwaltungsgerichtsordnung, Verfahrensfehler, Klagebefugnis, Subjektives öffentliches Recht, Grundrecht, Anfechtungsklage, Rechtsgeschichte, Baugesetzbuch, Baurecht, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung
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Saarbrücken: (1990), XLVII, 258 S., Lit.(jur.Diss.; Saarbrücken 1990)
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Verwaltungsakt, Verwaltungsverfahrensgesetz, Verwaltungsgerichtsordnung, Verfahrensfehler, Klagebefugnis, Subjektives öffentliches Recht, Grundrecht, Anfechtungsklage, Rechtsgeschichte, Baugesetzbuch, Baurecht, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung